bingov buraz wrote:Yug wrote:
Glasat ce ako zeli kao i svako ko ima drzavljanstvo Republike Srpske.Naci ce se nacin.

Nek glasa u Modrici
Ta glupost sa entitetakim drzavljanstvom ce naravno biti ukinuta u procesu pridruzivanja EU.Cuj entitetsko,moze i opcinsko i drzavljanstvo mjesne zajednice tako
Sto se tice mlade dame zelim joj dug zivot i puno sportske srece.
Naravno,cim se ukine i drzavljanstvo Bavarske drzave
bayerischen Staatsangehörigkei
Artikel 6 BV legt die Erwerbstatbestände der bayerischen Staatsangehörigkeit fest, Artikel 7, wer als bayerischer Staatsbürger anzusehen ist, und Artikel 8 regelt das Verhältnis des bayerischen Staatsvolkes zu den Angehörigen der anderen deutschen Länder. Die Bestimmungen lauten im Einzelnen
Artikel 6
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
durch Geburt;
durch Legitimation;
durch Eheschließung;
durch Einbürgerung.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.
Artikel 7
(1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.
(3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.
Artikel 8
Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.
Aus Art. 8 BV geht hervor, dass die bayerische Staatsangehörigkeit keine Ausgrenzung von Deutschen aus anderen Bundesländern bezweckt. Deutsche ohne bayerische Staatsangehörigkeit, die in Bayern leben, haben dieselben Rechte und Pflichten wie Personen, die die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Sichtweise deckt sich mit dem später in Kraft getretenen Art. 33 Abs. 1 GG.
Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Mit dem „Entwurf eines Gesetzes über die bayerische Staatsangehörigkeit“ sollte Art. 6 Abs. 3 BV 1946 umgesetzt werden. Justizminister Wilhelm Hoegner leitete den Entwurf am 14. September 1946 dem Präsidenten der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung, Michael Horlacher, zu. Der Gesetzentwurf durchlief den Ausschuss, und wurde am 15. Oktober von der Landesversammlung angenommen und der Erlass dieses Gesetzes der Staatsregierung empfohlen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes hätten die Flüchtlinge in Bayern nicht die bayerische Staatsangehörigkeit erworben, da der Stichtag der 1. Januar 1934 war. Mit Schreiben vom 24. Oktober verweigerte Lucius D. Clay die Genehmigung des Gesetzes insoweit, als eine bayerische Staatsangehörigkeit nicht zugleich eine deutsche ist. Das Gesetz ist daraufhin zurückgestellt und nicht verkündet worden. Am 3. April 1952 beschloss der Bayerische Landtag fast einstimmig, „in Bälde einen Gesetzentwurf über die Regelung der bayerischen Staatsangehörigkeit […] in Vorschlag zu bringen“.[1] Die Staatsregierung erklärte, man müsse abwarten, bis das „Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetz“ in Bonn verabschiedet sei um dem Landtagsbeschluss zu entsprechen.[2] 1958 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises über den Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und die anschließende Verfassungsbeschwerde 1959 zurückgewiesen.[3]
Im Sommer 1962 fragte Landtagsabgeordneten Max Ludwig Lallinger (BP), ob nach dem Verlangen von 1952 bereits ein bayerisches Staatsangehörigkeitsgesetz ausgearbeitet wurde. Der damalige Innenstaatssekretär Heinrich Junker (CSU) antwortete, es sei ein Entwurf 1956 entstanden. „Der Entwurf ist seither im Innenministerium nicht mehr verfolgt worden, weil die bayerische Staatsangehörigkeit keine rechtliche und darum wohl auch keine praktische Bedeutung erlangt“. Lallinger entgegnete, dass Art. 44 BV für die Wahl eines bayerischen Ministerpräsidenten eine rechtsverbindliche Feststellung seiner Eigenschaft als Bayer voraussetze.[4]
Der Verfassungsgerichtshof belehrte 1965 den klagenden Abgeordneten Lallinger, die einzelnen Bürger hätten keinen Anspruch darauf, dass ein in der Verfassung vorgesehenes Gesetz erlassen wird, somit ihm das subjektive Recht fehle.[5]
Im Juni 2012 scheiterte ein in Westfalen gebürtiger BR-Reporter damit, sich vom Bayerischen Staatsminister des Innern, Joachim Herrmann, einbürgern zu lassen.[6]
Verhältnis von Art. 6 Bay. Verf. zum Staatsangehörigkeitsgesetz des Bundes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Titelseite des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913
Die Frage der Staatsangehörigkeit ist keine aus der Natur der Sache ausschließlich dem Bund zustehende Regelungsmaterie. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist vielmehr seit jeher von einem Nebeneinander der Staatsangehörigkeit im Bunde und der Staatsangehörigkeit in einem Lande geprägt. § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 bestimmte: „Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“ § 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner Urfassung vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 93) lautete: „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt“.
Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934
In der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Nebeneinander von Bundes- und Landesstaatsangehörigkeit aufgegeben, indem § 1 der Verordnung vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) anordnete, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern fortfalle (Abs. 1) und es künftig nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gäbe (Abs. 2).
Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches stellte das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland das frühere Modell zweier konkurrierender Staatsangehörigkeiten wieder her: Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG fiel die „Staatsangehörigkeit im Bunde“ in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, während die „Staatsangehörigkeit in den Ländern“ Teil der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit wurde (Art. 74 Abs. 1 Nr. 8 GG). Hiernach waren die Länder für die Gesetzgebung zuständig, sofern nicht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machte. Der Bund hätte in dieser Zeit durch Bundesgesetz die Landesstaatsangehörigkeiten regeln können und damit Art. 6 BV außer Kraft setzen können. Von seinem Gesetzgebungsrecht hat der Bund jedoch nie Gebrauch gemacht.
Vielmehr wurde Art. 74 Abs. 1 Nr. 8 GG mit Wirkung vom 31. Dezember 1994[7] aufgehoben. An dem grundsätzlichen Nebeneinander zweier Staatsangehörigkeiten sollte dadurch jedoch nichts geändert werden. Ausweislich der amtlichen Begründung zur Grundgesetzänderung sollte die Entscheidung über die Begründung einer Landesstaatsangehörigkeit nunmehr ausschließlich den Ländern überlassen werden.[8] Der Bund hat also lediglich auf sein Gesetzgebungsrecht verzichtet und die Materie in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) überführt, nicht aber Landesstaatsangehörigkeitsgesetze künftig ausschließen wollen.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz des Bundes regelt hiernach nur die (gesamt)deutsche Staatsangehörigkeit.